§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „INSERT COINS“.
  2. Er hat seinen Sitz in Herne, Westfalen. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.
  3. Er ist mit dem Namen „INSERT COINS e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen worden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur
  2. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Geschichte von Spielgeräten zu dokumentieren und in einen historischen, gesellschaftlichen sowie technischen Kontext zu stellen. Er verfolgt das Ziel, diese Apparate als Kultur- und Kunstobjekt sowie Unterhaltungs- und Sportgerät in der Öffentlichkeit bekannter zu machen und ihre Verbreitung zu fördern.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Betreiben von Räumlichkeiten mit Museumscharakter, die geeignet sind, einer interessierten Öffentlichkeit die Entwicklung der Spielgeräte in didaktisch wertvoller Form erfahrbar zu machen.
    • Öffentliche Ausstellung von Spielgeräten mit Einblick in den Aufbau und die Funktions­weise der Apparate
    • Erhalt, Restaurierung und Archivierung von Automaten, Konsolen und PCs
    • Vorträge, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema
    • Förderung von Kontakten und Informationsaustausch zwischen Interes­sierten
    • Bewahrung der Historie und Begebenheiten der Spielgeräte-Industrie, Spielge­schichte und Besonderheiten der Spiele
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen aber auch juristische Personen, werden.
  2. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Personen unter 18 Jahren dürfen nur dann Mitglied werden, wenn ein Elternteil bereits Mitglied ist.
  3. Über die schriftlich oder elektronisch zu stellenden Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Der Verein unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaft:

a) Fördermitgliedschaft

  • Fördermitglied kann Jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und jeder, der einen Erziehungsberechtigten unter den aktiven Mitgliedern hat.
  • Die Aufnahme als Fördermitglied in den Verein erfolgt durch einen vom Verein vorgelegten Beitrittsantrag.
  • Die Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags, sowie den Erhalt des Beitrittsantrags für Fördermitglieder wirksam.

b) Kindermitgliedschaft

  • Kindermitglied kann Jeder werden, der einen Erziehungsberechtigten unter den aktiven Mitgliedern hat.
  • Die Aufnahme als Kindermitglied in den Verein erfolgt durch einen vom Verein vorgelegten Beitrittsantrag.
  • Die Kindermitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags, sowie den Erhalt des Beitrittsantrags für Fördermitglieder wirksam.

c) aktive Mitgliedschaft

  • Aktives Mitglied kann Jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die Aufnahme als aktives Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, selbst wenn bereits eine Fördermitgliedschaft besteht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragssteller Gründe vorzulegen. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
  • Die aktive Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags, sowie nach Aushändigung dieser Satzung (schriftlich oder elektronisch) sowie deren Anerkennung wirksam.

d) Ehrenmitgliedschaft

  • Ehrenmitgliedschaften werden auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch Abstimmung bestätigt oder abgelehnt.

§4 Rechte der Mitglieder

a) Fördermitglieder:

  1. Kein Stimmrecht

b) aktive Mitglieder:

Jedes aktive Mitglied ist darüber hinaus berechtigt,

  1. sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen,
  2. sich oder andere aktive Mitglieder bei Wahlen als Kandidat vorzuschlagen, sowie
  3. Vorschläge zur Organisation von Projektideen zur Abstimmung und Diskussion zu stellen.
  4. sich bei Vorstandswahlen als Kandidat aufzustellen und aufstellen zu lassen, insofern er seit mindestens 12 Monaten aktiv im Verein tätig ist.

c) Ehrenmitglieder:

  1. können auf Beschluss der Mitgliederversammlung den aktiven Mitgliedern gleichgestellt werden.

d) Kindermitgliedschaft

  1. Kein Stimmrecht

§5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  1. diese Satzung einzuhalten,
  2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
  3. die auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind innerhalb eines Monats zu entrichten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
  4. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Kündigungsfristen stehen in der Vereinsordnung

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglie­derversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Die Höhe der Beiträge ist in der Vereinsordnung hinterlegt.

§8 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt eine Tagesordnung auf.
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
  3. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen
  4. Der Vorstand berät über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht aus dem 1., 2. und 3.Vorsitzenden und dem Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen.
  6. Der Vorstand ist dazu verpflichtet im ersten Monat eines Geschäftsjahrs eine Budget- und Ausgabenplanung aufzustellen.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
  9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Die Stimmabgabe kann persönlich, in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit kann die Abstimmung der Mitgliederversammlung übergeben werden.

§10 Kassenführung

  1. Die Kassenführung verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.
  2. Sie führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
  3. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vorzunehmen.

§11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und Entlastung des Vorstands und für die Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von Vierfünftel-Mehrheit notwendig.
  3. Sie setzt die Höhe der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge fest welche in der Gebührenordnung festgeschrieben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl bzw. Abwahl sowie die Entlastung des Vorstandes.
  5. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin dies schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe beantragt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
    wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zumindest aber der Zustimmung von 7 Mitgliedern. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Aufnahme eines Ehrenmitgliedes.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
  10. Die Mitgliederversammlung bestimmt über Änderungen in der Vereinsordnung.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Vierfünftel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zur Tilgung eventuell noch ausstehender Forderungen gegen den Verein zu verwenden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an: Flipper Eck e. V. (gemeinnützig)
    Ortlohstr.86
    45663 Recklinghausen
    Dieses Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Dieser Verein wurde am 11.03.2022 beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nummer VR 2984 eingetragen.
  4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erarbeitet
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  3. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  4. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  5. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  6. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  7. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  8. Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
  9. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  10. Den Organen des Vereines, allen Mitarbeitern/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Drittenzugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  11. Zur Aufgabenerfüllung der Aufgaben und Pflichten nach EZ-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§14 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher wie in weiblicher Form.